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   VG Cottbus, 25.03.2013 - 3 L 30/13   

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https://dejure.org/2013,7172
VG Cottbus, 25.03.2013 - 3 L 30/13 (https://dejure.org/2013,7172)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25.03.2013 - 3 L 30/13 (https://dejure.org/2013,7172)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25. März 2013 - 3 L 30/13 (https://dejure.org/2013,7172)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Cottbus, 18.06.2015 - 3 K 112/13
    Auszug aus VG Cottbus, 25.03.2013 - 3 L 30/13
    Es wird festgestellt, dass der Klage der Antragsteller vom 7. Februar 2013 (Az.: VG 3 K 112/13) insoweit aufschiebende Wirkung zukommt, als sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheid des Antragsgegners vom 30. August 2012 in Gestalt des Drittwiderspruchbescheides vom 9. Januar 2013 richtet.

    Die Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides vom 30. August 2012 in Gestalt des Drittwiderspruchbescheides vom 9. Januar 2013 ist aufzuheben, indem der Antragsgegner unterbindet, dass die Beigeladenen die Hausnummer "T-weg ..." für das Grundstück der Gemarkung G., Flur X, Flurstück xx bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in den Verfahren VG 3 K 74/13 und VG 3 K 112/13 nutzen.

    hilfsweise die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 5. Dezember 2012 (VG 3K 74/13) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. August 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23. November 2012 sowie ihrer Klage vom 7. Februar 2013 (Az.: VG 3 K 112/13) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. August 2012 in Gestalt des Drittwiderspruchbescheides vom 9. Januar 2013 herzustellen bzw. festzustellen und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen,.

    Die in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO bzw. der § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Feststellungsanträge hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 5. Dezember 2012 (VG 3K 74/13) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. August 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23. November 2012 sowie hinsichtlich ihrer Klage vom 7. Februar 2013 (Az.: VG 3 K 112/13) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. August 2012 in Gestalt des Drittwiderspruchbescheides vom 9. Januar 2013 haben demgegenüber größtenteils Erfolg.

    b) Die Feststellungsanträge sind auch begründet, denn sowohl der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid vom 4. August 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23. November 2012 (VG 3 K 74/13) als auch der Klage gegen den Bescheid vom 30. August 2012 in Gestalt des Drittwiderspruchbescheides vom 9. Januar 2013 (VG 3 K 112/13) kommt gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu.

  • FG Hamburg, 05.02.2013 - 3 K 74/12

    Übertragung der Trägerschaft eines kirchlichen Kindergartens als Aufgabenübertrag

    Auszug aus VG Cottbus, 25.03.2013 - 3 L 30/13
    Weil dem Grundstück der Antragsteller infolge ihrer zulässigen Klage (VG 3 K 74/12) gegen die Neuzuordnung der Hausnummer "T-weg ...a" und der dieser Klage zukommenden aufschiebenden Wirkung (dazu unter 2.) noch immer die Hausnummer "T-weg ..." zugeordnet ist, kann der Bescheid, mit dem dem Grundstück der Beigeladenen dieselbe Hausnummer zugeordnet wird, sie - die Antragsteller - in ihren Rechten verletzen.
  • VG Cottbus, 18.06.2015 - 3 K 112/13
    Auf den Eilrechtsschutzantrag der Kläger vom 7. Februar 2013 stellte die Kammer mit Beschluss vom 25. März 2013 (VG 3 L 30/13) fest, dass ihren Klagen gegen die Bescheide vom 4. August 2011 und 30. August 2012 aufschiebende Wirkung zukommt, und ordnete die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 30. August 2012 an, indem der Beklagte unterbindet, dass die Beigeladenen die Hausnummer "T..." für ihr Grundstück nutzen.

    Aufgrund der sich daraus ergebenden persönlichen Betroffenheit, die auch mit einer Gefährdung von Leib und Leben verbunden sein kann, folgt eine Klagebefugnis auch aus der drittschützenden Qualität polizei- und ordnungsrechtlicher Normen, wobei die Gefahr Resultat eine ordnungsbehördlichen Handelns mittels Verwaltungsakt ist (so bereits Beschluss der Kammer vom 25. März 2013 - VG 3 L 30/13 -, juris Rn. 7).

  • OVG Sachsen, 15.04.2014 - 3 B 460/13
    1 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich soweit dem Antragsteller die Gegenstände Notebook HP, Sn ..........., mit Tasche und Netzkabel (Asservaten-Nr. ........) zurückgegeben wurden, welche zuvor von Polizeibeamten auf Grundlage einer durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. Juni 2013 - 3 L 30/13 - angeordneten und am 3. Juli 2013 durchgeführten Durchsuchung seiner Wohnräume in Gewahrsam genommen worden waren, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO).
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